Unterhaltsrecht u.a. (ohne Gewähr) Stand: 15.6.01

Diese Rubrik wird noch erweitert !

 

Erziehung

Die eigenen Kinder als Babysitter zu nutzen, ist nicht akzeptabel (OLG Oldenburg, Az. 5 U 161/93).

Großeltern, die sich in die Erziehung mischen, können von den Eltern mit einem Kontaktverbot belegt werden. Nur wenn sie vor Gericht nachweisen, dass diese Regelung dem Kind schadet, bekommen sie vielleicht noch Besuchsrecht (OLG Frankfurt/Main, Az. 2 W 281/97).

 

Unterhaltszahlung nach Trennung nachträglich möglich

Wenn bei einer Frau nach der Trennung von ihrem Ehemann Brustkrebs festgestellt wird, muss der Ex-Mann Unterhalt zahlen. Denn "für den Krankheitsfall ist es unerheblich, dass die Krankheit im Einsatzzeitpunkt noch nicht festgestellt und noch nicht behandlungsbedürftig war, wenn die Erkrankung bereits vorhanden war und später ausbricht" (in diesem Fall: zweieinhalb Jahre nach Trennung). (OLG Schleswig, 8 UF 57/99).

 

Kindergeld

Wer die Unterhaltspflicht für seine Kinder vernachlässigt, verliert den Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Trägt der Vater z.B. nicht wesentlich zum Unterhalt bei (75% der geschuldeten Zahlungen müssen geleistet werden), hat die Mutter ein Recht auf die volle Vergünstigung. (BFH, Az. VI R 148/97) Besser kommt der Ernährer durch den Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1512 DM pro Elternteil davon, der bei Kindern unter 16 Jahren zum normalen Freibetrag addiert wird. Diesen kann der Staat dem knauserigen Ehepartner nicht nehmen. Sonderregel: Wenn der Vater keinen Unterhalt zahlen kann, weil er zu wenig verdient oder Sozialhilfe bezieht, erhält die Mutter trotzdem nur die Hälfte des Kindergelds oder des Kinderfreibetrages.

 

Keine Alimente an die Exfrau, wenn ...

Wenn eine geschiedene Frau zwei Kinder von Ihrem neuen Lebensabschnittsgefährten hat, ist ein Unterhalt durch den Exmann "grob unbillig", dieser muss nichts mehr zahlen. (OLG Zweibrücken, Az.: 6 UF 23/99).

 

Lebensverhältnisse entscheiden über Unterhalt der ledigen Mutter

Der Unterhaltsanspruch einer ledigen Mutter richtet sich allein nach ihren Lebensverhältnissen und nicht nach den Einkommensverhältnissen des Kindesvaters. Das Gericht wies die Klage einer Frau auf Zahlung eines höheren Unterhalts gegen den Vater ihres nichtehelichen Kindes ab. Die Klägerin war der Auffassung, der Vater zahle gemessen an seinen Lebensverhältnissen einen zu geringen Unterhalt. Die Frau hat nicht die gleiche Rechtsstellung wie eine geschiedene Ehefrau. Bei dieser richtet sich der Unterhaltsanspruch unter anderem nach den früheren ehelichen Lebensverhältnissen (OLG Zweibrücken, 5 UF 16/1999).

 

Gemeinsame elterliche Sorge ist nicht die Regel

Eine gemeinsame elterliche Sorge für Kinder nach der Scheidung ist nicht der Regelfall. Es bestehe "keine gesetzliche Vermutung", dass die gemeinsame Sorge für das Kind die beste Form elterlicher Verantwortung ist. Die gemeinsame elterliche Sorge entspreche nicht dem Wohle der Kinder, weil diese in bestehende Spannungen zwischen den Eltern hineingezogen würden. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte sich ein Ehepaar nach 17 Jahren im November 1997 getrennt. Bei der Scheidung im März 1999 sprach das Familiengericht Pinneberg für die fünf gemeinsamen Kinder der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Das OLG wies eine Beschwerde des Vaters gegen diese Entscheidung zurück. Zwar hätten beide Elternteile eine liebevolle Beziehung zu den Kindern. Das Verhältnis der Eltern untereinander jedoch sei bis heute derartig spannungsreich, dass die Kinder immer wieder in deren Auseinandersetzung einbezogen werden. Das gemeinsame Sorgerecht entspreche daher nicht dem Wohl der Kinder. Einer solchen Regelung steht bereits entgegen, dass sich elterliche Gemeinsamkeiten in der Realität nicht verordnen lassen. Zwar schließe nicht jede Spannung oder Streitigkeit der geschiedenen Eltern das gemeinsame Sorgerecht aus. Die gerichtliche Entscheidung müsse jedoch die Auswirkungen einer mangelnden Einigungsfähigkeit der Eltern auf die Entwicklung und auf das Wohl der Kinder berücksichtigen (OLG Schleswig-Holstein, Az.: 13 UF 106/1999).

 

Lebenspartner zugeben

Leugnet ein Ehegatte vor Gericht eine neue Beziehung, wird dadurch der Anspruch auf Trennungsunterhalt gemindert, wenn nicht gar verwirkt. Grund: Das ist Prozessbetrug (OLG Koblenz, Az. 11 UF 402/98).

 

Unterhalt

Verkauft ein unterhaltspflichtiger geschiedener Mann sein Haus und verschenkt er den Erlös peu a peu an seine neue Freundin, so bleibt er dennoch grundsätzlich unterhaltspflichtig - ersatzweise die Freundin, die bei der Annahme der Geschenke hätte wissen müssen, dass dies zu Lasten der unterhaltsberechtigten Ex-Frau ihres Partners gehen würde (LG Oldenburg, Az. 7 O 301/95).

 

Unterhaltspflicht

Ehepartner müssen nicht den Unterhalt ihrer Schwiegereltern bestreiten. Nur Kinder - sofern sie selbst über die finanziellen Mittel verfügen - sind in der Pflicht (OLG Frankfurt, Az. 9 U 5/00).

  

Bei Unterhaltszahlungen an die Eltern spielt Einkommen des Ehepartners keine Rolle

Ein Kind muss seinen Eltern nur dann Unterhalt leisten, wenn es dazu finanziell "aus eigener Kraft" in der Lage ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Ehepartner des Kindes ein Einkommen hat - auf dieses Einkommen darf nicht zurückgegriffen werden. Nach geltendem Recht sei niemand dazu verpflichtet, seinen Schwiegereltern Unterhalt zu zahlen, auch nicht auf dem "Umweg" über den Ehepartner. Das Gericht stellte eine Frau von Unterhaltungszahlungen an ihre Mutter frei. In den Entscheidungsgründen betonte das Gericht, zwar bestehe für Kinder eine Verpflichtung, gegebenenfalls ihren Eltern Unterhalt zu zahlen. Diese Pflicht greife jedoch erst, wenn die Kinder für sich selbst genug zum Leben hätten (OLG Frankfurt, Az. 9 U 5/00).

Unterhaltszahlung

Wer dem getrennt lebenden Ehepartner Unterhalt zahlt, darf diese Beträge nach Zustimmung des Ex-Partners von der Steuer absetzen. Das Placet kann später nicht - etwa um dem anderen zu schaden -zurückgenommen werden (BFH Az. XI R 121/96).

 

Seitensprung

Eine Frau muss ihrem Mann nicht offenbaren, dass sie ein Kind von einem anderen bekommen hat. Ihr Mann, der nach der Scheidung für dieses Kind Unterhalt zahlte, kann keine Rückzahlung verlangen, wenn er den Schwindel aufdeckt. Allenfalls kann er den Kindsvater für seine "Vorleistung" zur Kasse bitten (OLG Düsseldorf, Az. 13 W 32/96).

 

Enterbung

Führt ein Sohn einen ehrlosen Lebenswandel (hier: betrügerischer Konkurs, Überfall auf eine Bank, Heiratsschwindel), so kann er beim Tod seines Vaters, der ihn enterbt hat, auch keinen Pflichtteil verlangen (OLG Frankfurt am Main, Az. 9 U 45/96).

 

Staatsangehörigkeit

Wer es als Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters in jungen Jahren versäumt hat, die doppelte Staatsangehörigkeit zu beantragen, kann das später nicht mehr nachholen. Fall: Der 1977 geborene Sohn einer Deutschen und eines Italieners hatte geklagt, um zum nachträglichen Erwerb eines deutschen Passes nicht den italienischen Pass aufgeben zu müssen. Zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers sei die Staatsangehörigkeit nur über den Vater vererbt worden, hieß es zur Begründung (VGH Kassel, Az. 12 UE 3734/00).

 

Unterhalt

Wer in der Kindheit von seinen Eltern im Stich gelassen wurde, braucht sich im Gegenzug nicht um deren Wohlergehen im Alter zu kümmern. Ein Angeklagter, der seinen mittellos gewordenen Erzeuger nicht unterstützen wollte, bekam Recht. Der Vater hatte sich nach der Geburt des Sohnes aus dem Staub gemacht (OLG Koblenz, Az. 15 UF 605/99).

 

Unterhalt für geschiedene Hausfrauen

Hausfrauen, die nach der Scheidung wieder arbeiten, haben Anspruch auf mehr Unterhalt wegen Hausarbeit und Kindererziehung. Beispiel der alten Unterhaltsansprüche: Mann hat 5000 DM netto, Frau war im Hause = Unterhaltsanspruch nach Scheidung: 2500 DM. Hat die Frau später 2000 DM im Job verdient, bekam sie nur noch 500 DM Unterhalt (5000:2=2500-2000=500). Neue Regelung: Mann hat 5000 DM netto, Frau war im Hause = Unterhaltsanspruch nach Scheidung: 2500 DM. Hat die Frau später 2000 DM im Job verdient, bekommt sie nun noch 1500 DM Unterhalt (5000+2000=7000:2=3500-2000=1500). Das gemeinsame Einkommen wird nun zugrunde gelegt statt nur das Einkommen des Ex-Partners. Grund: Die Haushaltsführung, also die Familienarbeit wird im Grundsatz der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten gleichgestellt. Deshalb sind die Lebensverhältnisse während der Ehe nicht nur durch das Einkommen geprägt, sondern auch durch den wirtschaftlichen Wert der Haushaltsführung. Der Ehegatte erbringt Dienst- und Führungsleistungen, die andernfalls durch Fremdleistungen erkauft werden müssen, daher diese neue Aufteilung (BGH, Az. XII ZR 343/99).

 

Kein Geld für Ehe-Faulpelz

Er arbeitete nicht, half nicht im Haushalt - 17 Ehejahre lang. Als seine Frau die Scheidung einreichte, klagte der Mann auf Versorgungsausgleich. Urteil: Wer so faul ist, hat darauf keinen Anspruch (OLG Hamm, Az. II UF 98/99).

 

Einmal Vater, immer Vater

Ein Mann hatte schriftlich die Vaterschaft für das Kind seiner Freundin anerkannt, das nicht von ihm stammt. Als die Mutter Unterhalt forderte, focht er die Vaterschaft an. Vergeblich - es kommt nicht auf die biologische Richtigkeit an (Pfälzisches OLG, Az. 5 UF 112/99).

 

Schutz bei Scheidung

Vor der Scheidung räumte der Mann das gemeinsame Konto ab. Darf er nicht, die Eheleute haben grundsätzlich Anspruch auf jeweils die Hälfte des Guthabens - sofern es keine andere Vereinbarung gibt (OLG Düsseldorf, Az. 11 U 67/98).

 

Weitere Urteile folgen bald...