Pflichten und Rechte als Zeuge vor Gericht (ohne Gewähr)

a) Der Zeuge muss vor Gericht erscheinen. Ausnahme: Krankheit oder anderer wichtiger Grund. Wenn der Zeuge keine Zeit hat, muss er das Gericht so schnell wie möglich informieren. Erscheint der Zeuge nicht, wenn auch Gutachter zum Prozess geladen sind, muss er nicht nur ein Ordnungsgeld von 100-500 DM zahlen, sondern auch die Kosten des Verfahrens. Weigert der Zeuge sich zu Erscheinen, kann er zwangsweise vorgeführt werden. Ob und wann der Zeuge aussagen muss, erfährt er in der Regel 2-4 Wochen vor der Verhandlung.

b) Der Arbeitgeber muss den Zeugen für den Gerichtstermin freistellen. Er erhält als Ausgleich für den entgangenen Lohn je versäumte Stunde 25 DM.

c) Es gibt eine Entschädigung für den Zeugen. Wer Kinder/Angehörige versorgt oder als Teilzeitkraft außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit vor Gericht erscheint, erhält 20 DM. Zeugen ohne Verdienst erhalten 4 DM je Stunde. In jedem Fall zahlt das Gericht die Fahrtkosten. Weitere Aufwendungen können auf Antrag übernommen werden, hierzu hilft eine Anfrage bei der Geschäftsstelle des Gerichtes.

d) Der Zeuge muss auf alle Fragen ehrlich antworten, er muss sagen, was er weiß. Er darf nichts verschweigen/erfinden. Er darf Notizen, Tagebuch oder Kalender benutzen - aber nicht daraus vorlesen. Wer vorsätzlich die Unwahrheit sagt, muss mit mindestens 3 Monaten Haft rechnen. Ein Meineid kann bis zu 15 Jahren Gefängnis führen. Verweigern darf die Aussage, wer mit dem Angeklagten verwandt (auch angeheiratet verwandt) ist. Wer sich selbst belasten würde, darf auch schweigen.

Urteil:

Zeuge muss zeitnah geladen werden

Wer neun Monate vor einem Gerichtstermin Bescheid bekommt, dass er als Zeuge geladen wird, der braucht - sollte er den Termin versäumen - weder ein Ordnungsgeld zu zahlen, noch die durch seine Abwesenheit entstandenen Kosten zu übernehmen. Das Gericht hätte zeitnäher erneut "einladen" müssen (OLG Düsseldorf, Az. 1 Ws 605/95).